Verein
zur Anwendung und Förderung elektronischer Technologien
(Deutsche Übersetzung der französischen offiziellen Statuten.
Stand 1. Oktober 1997).
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel
1 Bezeichnung und Definition
Unter der Bezeichnung «Verein APTE» ist ein Verein des Privatrechts
im Sinne von Art. 60 ff. ZGB gegründet worden, welcher im Handelsregister
eingetragen wird.
Die Dauer des Bestehens dieses Vereins ist nicht begrenzt.
Artikel
2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Neuenburg (Neuchâtel).
Artikel
3 Ziel des Vereins
Ziel des Vereins ist die Anwendung und die Förderung der mikrotechnischen
Technologien in der Industrie durch eine technische, kommerzielle
und finanzielle Unterstützung.
Zum Erreichen dieses Ziels entfaltet der Verein folgende Aktivitäten:
- Organisation
und Betreiben eines spezialisierten Dienstes im technischen,
kommerziellen und finanziellen Bereich
- Intensivierung
der Beziehungen zwischen der Industrie und den Wirtschaftsförderungs-Organen
- Verstärkung
der Kontakte zwischen der Industrie und den Finanzierungs-
und Kapitalisierungs-Institutionen
- Begünstigung
seiner Mitglieder durch eine bevorzugte Behandlung
Der
Verein verfolgt keinen Erwerbszweck.
Artikel
4 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreissigsten
Dezember eines jeden Jahres.
II.
MITGLIEDER
Artikel
5 Zusammensetzung des Vereins
Der Verein besteht aus:
- kollektiven
Mitgliedern (juristische Personen, Organe der Wirtschaftsförderung
und öffentlichrechtlichen Körperschaften)
- individuellen
Mitgliedern (natürliche Personen)
- Ehrenmitgliedern
Die
Mitgliedschaft wird erworben:
- Anlässlich
der Gründungsversammlung
- später
durch schriftliche Beitrittserklärung, welche der Genehmigung
durch den Vorstand untersteht.
Eine
mögliche Zurückweisung der Zulassung kann ohne Begründung erfolgen.
Artikel
6 Ausscheiden von Vereinsmitgliedern
Jedes Mitglied, welches aus dem Verein auszuscheiden wünscht,
teilt seinen Entscheid dem Präsident der Vereinigung mindestens
sechs Monate vor dem Ende des Vereinsjahres mit.
Das scheidende Mitglied hat seinen Verpflichtungen, insbesondere
den finanziellen, gegenüber des Vereins vollumfänglich nachzukommen.
Das austretende Mitglied verliert jegliches Recht auf das Kollektivvermögen.
Artikel
7 Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
Ein Mitglied, welches schwerwiegende Fehler begangen oder
gegen den Vereinszweck verstossen hat, kann durch einen Vorstandsbeschluss
aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht,innert 10 Tagen schriftlich
an die Generalversammlung zu rekurrieren. Dem Rekurs kommt aufschiebende
Wirkung zu.
Der Entscheid der Generalversammlung ist nicht widerrufbar.
Das ausgeschlossene Mitglied hat seinen Verpflichtungen, insbesondere
den finanziellen, gegenüber des Vereins vollumfänglich nachzukommen.
Das ausgeschlossene Mitglied verliert jegliches Recht an Kollektivvermögen.
III.
ORGANE
Artikel
8 Aufzählung der Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Service
APTE
- Revisionsstelle
Artikel
9 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie besteht aus 2 Delegierten pro Kollektivmitglied, aus den individuellen
Mitgliedern und aus den Ehrenmitgliedern.
Jede gemäss den vorliegenden Statuten einberufene Generalversammlung
kann gültige Beschlüsse fassen.
Sie wird durch den Präsident des Vereins oder, im Falle der Verhinderung,
durch ein vom Präsidenten bestimmtes Vorstandsmitglied geführt.
Das Protokoll wird vom Sekretär des Vereins oder, im Falle der
Verhinderung, durch eine von der Generalversammlung selbst gewählte
Vertretung geführt.
Artikel
10 Einberufung der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in den
sechs dem Abschluss des Vereinsjahres folgenden Monaten statt.
Sie wird schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens
20 Tage im voraus durch den Vorstand einberufen.
Jedes Vereinsmitglied kann den Präsidenten bis 7 Tage vor der
Generalversammlung schriftlich auffordern, die Traktandenliste
zu ergänzen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen
werden:
a) auf Begehren des Präsidenten des Vereins
b) aufgrund eines Vorstandsbeschlusses
c) auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der
Vereinsmitglieder.
Ein solches Begehren soll die Diskussionspunkte und die Vorschläge
umfassen.
Es soll an den Präsidenten des Vereins gerichtet werden.
Die ausserordentliche Generalversammlung muss in den 40 Tagen
nach Erhalt des Begehrens gehalten werden.
In diesem letzten Fall darf die Traktandenliste den Punkt «Diverses»
nicht enthalten. Deshalb können nur die auf der Traktandenliste
aufgeführten Punkte Gegenstand der Beschlussfassung sein.
Artikel
11 Beschlüsse der Generalversammlung
Die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung ist
unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder und Delegierten
gültig versammelt, mit Ausnahme des in Artikel 23 beschriebenen
Falles.
Die Vertretung der Stimmen der abwesenden Mitglieder und Delegierten
ist zulässig, bedingt aber das Vorweisen einer schriftlichen Bevollmächtigung.
Die Beschlüsse werden mit absolutem Mehr der Stimmen der Mitglieder
und Delegierten oder dessen Vertreter gefasst, mit Ausnahme im
Fall der Anwendung des Artikels 23.
Die Abstimmung findet durch Handerheben statt. Hingegen wird die
geheime Stimmabgabe verwendet, wenn ein Drittel der anwesenden
Delegierten oder Vertreter es wünschen.
Der Präsident des Vereins nimmt an der Abstimmung teil und entscheidet
im Falle des Gleichstandes. Falls er dies verweigert, wird der
Abstimmungspunkt einer zweiten Abstimmung mit geheimen Wahlzetteln
unterworfen. Im Falle eines erneuten Gleichstandes muss der Präsident
des Vereins den Entscheid herbeiführen.
Die vorstehend genannten Regeln gelten auch für Wahlen.
Artikel
12 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:
|
"
Fortschritt erwächst zu allen Zeiten
aus dem Umstand, dass es einige
Männer und Frauen gibt, die glauben,
das, was eigentlich getan werden
müsste, könnte auch getan werden."
Russell
W. Davenport
|
- Untersuchung
und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und
des Budgets.
- Wahl
des Präsidenten des Vereins, des Vizepräsidenten des Vereins
und des Sekretärs des Vereins für einen Zeitraum von drei Jahren.
- Ernennung
der Vorstandsmitglieder
- Bestimmung
der Revisionsstelle
- Abberufung
von Mitgliedern anderer Vereinsorganen
- Behandlung
von Rekursen der Vereinsmitglieder
- Festlegung
der jährlichen Mitgliederbeiträge von individuellen und kollektiven
Mitgliedern
- Festlegung
der Mindestjahresbeiträge der Unterstützungsmitglieder
- Abänderung
der Statuten
- Auflösung
des Vereins gemäss Artikel 23 und 24 der vorliegenden Statuten
Artikel
13 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- einem
Präsidenten,
- einem
Vizepräsidenten und
- höchstens
7 Vorstandsmitgliedern
Der
Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Direktor des "Service APTE" nimmt an den Vorstandssitzungen
teil und übt dabei eine beratende Funktion aus.
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
Artikel
14 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Belange, welche nicht zum Bereich
anderer statuarisch festgelegter Organe gehören, zuständig. Er
hat das Delegationsrecht.
Im Besonderen bestimmt er den Direktor des "Service APTE"
Artikel
15 Organisation des Vorstandes
Der Vorstand ist selber für die interne Organisation zuständig
und ernennt seinen Präsident und Vizepräsident. Diese werden jeweils
für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt und sind wiederwählbar.
Er bestimmt seinen Sekretär, welcher nicht Vorstandsmitglied sein
muss. In diesem Falle hat der Sekretär kein Stimmrecht.
Artikel
16 Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung seines Präsidenten
so oft, wie es die Vereinsangelegenheiten erfordern, oder auf
Antrag von drei seiner Mitglieder.
Artikel
17 Beschlüsse des Vorstandes
Die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder
ist erforderlich, damit der Vorstand gültige Beschlüsse fassen
kann.
Für die Beschlussfassung ist das absolute Mehr vonnöten. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Präsidenten des Vorstandes.
Artikel
18 Service APTE
Der Service APTE ist beauftragt, die Ziele des Vereins, wie
im Artikel 3 festgelegt, zu verwirklichen und ebenso die dort
beschriebenen Aktivitäten zu leiten.
Darüber hinaus ist das Amten und die Zuständigkeit des Service
APTE in einem der Generalversammlung zur Zustimmung vorgelegten
Reglement separat geregelt.
Artikel
19 Revisionsstelle
Die Generalversammlung ernennt für einen Zeitraum von drei
Jahren eine Treuhandgesellschaft, welche die Aufgabe der Revision
der Vereinsbuchhaltung erhält. Die Revisionsstelle ist wiederwählbar.
Die Revisionsstelle überprüft die Buchhaltung und kontrolliert
die korrekte Verwendung der Vereinsmittel. Sie legt der Generalversammlung
einen schriftlichen Bericht vor.
IV.
EINNAHMEQUELLEN
Artikel
20 Einnahmequellen
Um seine Ziele zu erreichen verfügt der Verein über:
- Jährliche
Mitgliederbeiträge in der Höhe von:
CHF 300 für die kollektiven Mitglieder
CHF 150 für die individuellen Mitglieder
CHF 30 für die individuellen Mitglieder ohne Einkommen
CHF 0 für die Ehrenmitglieder
- sein eigenes
Einkommen
- Subventionen
- Spenden
und andere Einnahmen
V.
UNTERSCHRIFT UND VERANTWORTLICHKEIT
Artikel
21 Unterschriftsberechtigung
Der Verein ist durch die Kollektivunterschrift je zu zweien
des Präsidenten des Vereins, des Vizepräsidenten des Vereins,
des Präsidenten des Vorstandes, des Vizepräsidenten des Vorstandes
oder des Direktors des Service APTE rechtsgültig verpflichtet.
Artikel
22 Verantwortlichkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich
das Vereinsvermögen.
Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
VI.
AUFLÖSUNG
Artikel
23 Beschluss über die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann ausschliesslich in einer statuarisch
und nur zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung
beschlossen werden.
Der Entscheid muss mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
Artikel
24 Wirkung der Auflösung des Vereins
Ein eventuell übrigbleibendes Vermögen muss im Sinne des Vereinszweckes
weiterverwendet werden.
Je nach Bedarf werden ein oder mehrere Liquidatoren von der erwähnten
Versammlung ernannt.
Die Entscheidungen betreffend die Wirkung der Auflösung werden
vom absoluten Stimmenmehr gefasst.
VII.
INKRAFTTRETEN
Artikel
25 Annahme der Vereinsstatuten
Die vorliegenden Statuten sind von der am 1. Oktober 1997
in Neuchâtel abgehaltenen Generalversammlung angenommen worden.
Sie annulieren und ersetzen die Statuten vom 1. August 1997.