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 Statuten der APTE Association
 Organigramm der APTE Association
 
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STATUTEN DES VEREINS APTE

Verein zur Anwendung und Förderung elektronischer Technologien
(Deutsche Übersetzung der französischen offiziellen Statuten. Stand 1. Oktober 1997).

 

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 Artikel 1 Bezeichnung und Definition
Unter der Bezeichnung «Verein APTE» ist ein Verein des Privatrechts im Sinne von Art. 60 ff. ZGB gegründet worden, welcher im Handelsregister eingetragen wird.
Die Dauer des Bestehens dieses Vereins ist nicht begrenzt.

Artikel 2 Sitz des Vereins
Sitz des Vereins ist Neuenburg (Neuchâtel).

Artikel 3 Ziel des Vereins
Ziel des Vereins ist die Anwendung und die Förderung der mikrotechnischen Technologien in der Industrie durch eine technische, kommerzielle und finanzielle Unterstützung.
Zum Erreichen dieses Ziels entfaltet der Verein folgende Aktivitäten:

  • Organisation und Betreiben eines spezialisierten Dienstes im technischen, kommerziellen und finanziellen Bereich
  • Intensivierung der Beziehungen zwischen der Industrie und den Wirtschaftsförderungs-Organen
  • Verstärkung der Kontakte zwischen der Industrie und den Finanzierungs-
    und Kapitalisierungs-Institutionen
  • Begünstigung seiner Mitglieder durch eine bevorzugte Behandlung

Der Verein verfolgt keinen Erwerbszweck.

Artikel 4 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am ersten Januar und endet am einunddreissigsten Dezember eines jeden Jahres.

 

II. MITGLIEDER

Artikel 5 Zusammensetzung des Vereins
Der Verein besteht aus:

  • kollektiven Mitgliedern (juristische Personen, Organe der Wirtschaftsförderung und öffentlichrechtlichen Körperschaften)
  • individuellen Mitgliedern (natürliche Personen)
  • Ehrenmitgliedern

Die Mitgliedschaft wird erworben:

  • Anlässlich der Gründungsversammlung
  • später durch schriftliche Beitrittserklärung, welche der Genehmigung durch den Vorstand untersteht.

Eine mögliche Zurückweisung der Zulassung kann ohne Begründung erfolgen.

Artikel 6 Ausscheiden von Vereinsmitgliedern
Jedes Mitglied, welches aus dem Verein auszuscheiden wünscht, teilt seinen Entscheid dem Präsident der Vereinigung mindestens sechs Monate vor dem Ende des Vereinsjahres mit.
Das scheidende Mitglied hat seinen Verpflichtungen, insbesondere den finanziellen, gegenüber des Vereins vollumfänglich nachzukommen.
Das austretende Mitglied verliert jegliches Recht auf das Kollektivvermögen.

Artikel 7 Ausschluss eines Vereinsmitgliedes
Ein Mitglied, welches schwerwiegende Fehler begangen oder gegen den Vereinszweck verstossen hat, kann durch einen Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht,innert 10 Tagen schriftlich an die Generalversammlung zu rekurrieren. Dem Rekurs kommt aufschiebende Wirkung zu.
Der Entscheid der Generalversammlung ist nicht widerrufbar.
Das ausgeschlossene Mitglied hat seinen Verpflichtungen, insbesondere den finanziellen, gegenüber des Vereins vollumfänglich nachzukommen.
Das ausgeschlossene Mitglied verliert jegliches Recht an Kollektivvermögen.

 

III. ORGANE

Artikel 8 Aufzählung der Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Service APTE
  • Revisionsstelle

Artikel 9 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie besteht aus 2 Delegierten pro Kollektivmitglied, aus den individuellen Mitgliedern und aus den Ehrenmitgliedern.
Jede gemäss den vorliegenden Statuten einberufene Generalversammlung kann gültige Beschlüsse fassen.
Sie wird durch den Präsident des Vereins oder, im Falle der Verhinderung, durch ein vom Präsidenten bestimmtes Vorstandsmitglied geführt.
Das Protokoll wird vom Sekretär des Vereins oder, im Falle der Verhinderung, durch eine von der Generalversammlung selbst gewählte Vertretung geführt.

Artikel 10 Einberufung der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich in den sechs dem Abschluss des Vereinsjahres folgenden Monaten statt.
Sie wird schriftlich unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens 20 Tage im voraus durch den Vorstand einberufen.
Jedes Vereinsmitglied kann den Präsidenten bis 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich auffordern, die Traktandenliste zu ergänzen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden:
a) auf Begehren des Präsidenten des Vereins
b) aufgrund eines Vorstandsbeschlusses
c) auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder.
Ein solches Begehren soll die Diskussionspunkte und die Vorschläge umfassen.
Es soll an den Präsidenten des Vereins gerichtet werden.
Die ausserordentliche Generalversammlung muss in den 40 Tagen nach Erhalt des Begehrens gehalten werden.
In diesem letzten Fall darf die Traktandenliste den Punkt «Diverses» nicht enthalten. Deshalb können nur die auf der Traktandenliste aufgeführten Punkte Gegenstand der Beschlussfassung sein.

Artikel 11 Beschlüsse der Generalversammlung
Die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder und Delegierten gültig versammelt, mit Ausnahme des in Artikel 23 beschriebenen Falles.
Die Vertretung der Stimmen der abwesenden Mitglieder und Delegierten ist zulässig, bedingt aber das Vorweisen einer schriftlichen Bevollmächtigung.
Die Beschlüsse werden mit absolutem Mehr der Stimmen der Mitglieder und Delegierten oder dessen Vertreter gefasst, mit Ausnahme im Fall der Anwendung des Artikels 23.
Die Abstimmung findet durch Handerheben statt. Hingegen wird die geheime Stimmabgabe verwendet, wenn ein Drittel der anwesenden Delegierten oder Vertreter es wünschen.
Der Präsident des Vereins nimmt an der Abstimmung teil und entscheidet im Falle des Gleichstandes. Falls er dies verweigert, wird der Abstimmungspunkt einer zweiten Abstimmung mit geheimen Wahlzetteln unterworfen. Im Falle eines erneuten Gleichstandes muss der Präsident des Vereins den Entscheid herbeiführen.
Die vorstehend genannten Regeln gelten auch für Wahlen.

Artikel 12 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat die folgenden Aufgaben:

" Fortschritt erwächst zu allen Zeiten
aus dem Umstand, dass es einige
Männer und Frauen gibt, die glauben,
das, was eigentlich getan werden
müsste, könnte auch getan werden."

Russell W. Davenport

  1. Untersuchung und Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Budgets.
  2. Wahl des Präsidenten des Vereins, des Vizepräsidenten des Vereins und des Sekretärs des Vereins für einen Zeitraum von drei Jahren.
  3. Ernennung der Vorstandsmitglieder
  4. Bestimmung der Revisionsstelle
  5. Abberufung von Mitgliedern anderer Vereinsorganen
  6. Behandlung von Rekursen der Vereinsmitglieder
  7. Festlegung der jährlichen Mitgliederbeiträge von individuellen und kollektiven Mitgliedern
  8. Festlegung der Mindestjahresbeiträge der Unterstützungsmitglieder
  9. Abänderung der Statuten
  10. Auflösung des Vereins gemäss Artikel 23 und 24 der vorliegenden Statuten

Artikel 13 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • einem Präsidenten,
  • einem Vizepräsidenten und
  • höchstens 7 Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Direktor des "Service APTE" nimmt an den Vorstandssitzungen teil und übt dabei eine beratende Funktion aus.
Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

Artikel 14 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Belange, welche nicht zum Bereich anderer statuarisch festgelegter Organe gehören, zuständig. Er hat das Delegationsrecht.
Im Besonderen bestimmt er den Direktor des "Service APTE"

Artikel 15 Organisation des Vorstandes
Der Vorstand ist selber für die interne Organisation zuständig und ernennt seinen Präsident und Vizepräsident. Diese werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt und sind wiederwählbar.
Er bestimmt seinen Sekretär, welcher nicht Vorstandsmitglied sein muss. In diesem Falle hat der Sekretär kein Stimmrecht.

Artikel 16 Einberufung des Vorstandes
Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung seines Präsidenten so oft, wie es die Vereinsangelegenheiten erfordern, oder auf Antrag von drei seiner Mitglieder.

Artikel 17 Beschlüsse des Vorstandes
Die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder ist erforderlich, damit der Vorstand gültige Beschlüsse fassen kann.
Für die Beschlussfassung ist das absolute Mehr vonnöten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten des Vorstandes.

Artikel 18 Service APTE
Der Service APTE ist beauftragt, die Ziele des Vereins, wie im Artikel 3 festgelegt, zu verwirklichen und ebenso die dort beschriebenen Aktivitäten zu leiten.
Darüber hinaus ist das Amten und die Zuständigkeit des Service APTE in einem der Generalversammlung zur Zustimmung vorgelegten Reglement separat geregelt.

Artikel 19 Revisionsstelle
Die Generalversammlung ernennt für einen Zeitraum von drei Jahren eine Treuhandgesellschaft, welche die Aufgabe der Revision der Vereinsbuchhaltung erhält. Die Revisionsstelle ist wiederwählbar.
Die Revisionsstelle überprüft die Buchhaltung und kontrolliert die korrekte Verwendung der Vereinsmittel. Sie legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

 

IV. EINNAHMEQUELLEN

Artikel 20 Einnahmequellen
Um seine Ziele zu erreichen verfügt der Verein über:

  • Jährliche Mitgliederbeiträge in der Höhe von:
    CHF 300 für die kollektiven Mitglieder
    CHF 150 für die individuellen Mitglieder
    CHF   30 für die individuellen Mitglieder ohne Einkommen
    CHF     0 für die Ehrenmitglieder
  • sein eigenes Einkommen
  • Subventionen
  • Spenden und andere Einnahmen

 

V. UNTERSCHRIFT UND VERANTWORTLICHKEIT

Artikel 21 Unterschriftsberechtigung
Der Verein ist durch die Kollektivunterschrift je zu zweien des Präsidenten des Vereins, des Vizepräsidenten des Vereins, des Präsidenten des Vorstandes, des Vizepräsidenten des Vorstandes oder des Direktors des Service APTE rechtsgültig verpflichtet.

Artikel 22 Verantwortlichkeit
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VI. AUFLÖSUNG

Artikel 23 Beschluss über die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann ausschliesslich in einer statuarisch und nur zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
Der Entscheid muss mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.

Artikel 24 Wirkung der Auflösung des Vereins
Ein eventuell übrigbleibendes Vermögen muss im Sinne des Vereinszweckes weiterverwendet werden.
Je nach Bedarf werden ein oder mehrere Liquidatoren von der erwähnten Versammlung ernannt.
Die Entscheidungen betreffend die Wirkung der Auflösung werden vom absoluten Stimmenmehr gefasst.

 

VII. INKRAFTTRETEN

Artikel 25 Annahme der Vereinsstatuten
Die vorliegenden Statuten sind von der am 1. Oktober 1997 in Neuchâtel abgehaltenen Generalversammlung angenommen worden.
Sie annulieren und ersetzen die Statuten vom 1. August 1997.

 

Copyright © 1997-2007, APTE Association and Gary O. Martini. All rights reserved.
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